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Wer zu Hause pflegt, zahlt nicht nur mit Geld, sondern mit Zeit, Schlaf und manchmal mit der eigenen Stelle. Ein ehrlicher Vergleich mit dem Heim nimmt diese Posten ernst, auch wenn sie in keiner Rechnung stehen. Die Beträge tragen Sie im Pflegeheim-Kosten-Rechner selbst ein; hier nennen wir keine.
Das Pflegegeld steht der gepflegten Person zu und setzt voraus, dass sie die Pflege „in geeigneter Weise selbst sicherstellt“, oft mit Hilfe ihrer Angehörigen (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Kommt ein ambulanter Pflegedienst, rechnet er seine Sachleistungen bis zum gesetzlichen Höchstwert mit der Pflegekasse ab (§ 36 Abs. 3 SGB XI); was darüber liegt, zahlt der Haushalt.
Ein Teil der Kosten taucht in keiner Abrechnung auf, weil Angehörige ihn tragen. Er gehört trotzdem in den Vergleich.
Im Heim zahlt die Pflegekasse für die pflegebedingten Aufwendungen einen festen Betrag je Pflegegrad (§ 43 Abs. 2 SGB XI) und einen Zuschlag auf den Eigenanteil daran, der sich nach der Dauer des Heimaufenthalts richtet (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen hinzu; welche Beträge ein bestimmtes Heim verlangt, steht in seiner Kostenübersicht.
Für Angehörige ändert sich mit dem Heim vor allem die Art der Last: weniger Pflege, dafür Besuche, Verwaltung und Gespräche mit dem Heim. Auch das gehört in den Vergleich.
Der Rechner zeigt für drei Wege, wie lange Rente und Ersparnisse einen Heimplatz tragen: wenn das Haus leer steht, wenn es vermietet ist und wenn der Erlös eines Verkaufs hinzukommt. Den Wert des Hauses und die erzielbare Miete schätzen Sie dafür selbst oder lassen sie einschätzen.
Ob und wie die Sozialhilfe einen Verkaufserlös oder eine Miete berücksichtigt, beantworten die Pflegeberatung, ein Pflegestützpunkt oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Sozialrecht. Weder der Rechner noch wir beantworten diese Frage.
Stand: Oktober 2026
Rechtsgrundlagen und Quellen: § 36 Abs. 3 SGB XI · § 37 Abs. 1 SGB XI · § 43 Abs. 2 SGB XI · § 43c SGB XI · § 19 Abs. 3 SGB XII
Häufige Fragen
Dann kann Hilfe zur Pflege nach dem Sozialhilferecht in Betracht kommen, die davon abhängt, was der gepflegten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner aus Einkommen und Vermögen zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Ob und in welchem Umfang sie gewährt wird, entscheidet der Sozialhilfeträger; vorher beraten die Pflegeberatung oder ein Pflegestützpunkt.