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Wer einen Elternteil oder den eigenen Partner zu Hause pflegt, trägt viel, und die Frage nach dem Haus kommt meist dann, wenn ohnehin wenig Zeit bleibt. Diese Seiten sind für Sie als Angehörige geschrieben, nicht in erster Linie für die Eigentümer. Sie finden hier, wie Sie das Gespräch über das Haus beginnen, wo Ihre Befugnisse enden und welche Stellen Ihren Einzelfall beraten.
Pflege zu Hause ruht oft auf wenigen Schultern, und wer pflegt, stellt die eigenen Grenzen gern zurück. Für Ihre Entlastung gibt es gesetzliche Angebote: Die Pflegekassen haben für Angehörige „unentgeltlich Schulungskurse“ durchzuführen, auf Wunsch auch zu Hause (§ 45 Abs. 1 SGB XI). Außerdem erfolgt die Pflegeberatung auf Wunsch der gepflegten Person „auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung“ (§ 7a Abs. 2 SGB XI).
Für Angehörige, die nicht erwerbsmäßig pflegen, zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung (§ 19 und § 44 Abs. 1 SGB XI). Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind, stellt die für die Pflegeleistungen zuständige Stelle fest.
Das Haus gehört oft der Mutter, dem Vater oder beiden, und an ihm hängt meist mehr als ein Wert. Ein Gespräch darüber gelingt eher, wenn es nicht im Moment einer Krise stattfindet und mit den Wünschen der Eigentümer beginnt, nicht mit einer Lösung. Eine Zahl kann helfen, weil sie die Sachfrage vom Gefühl trennt, ohne das Gefühl zu übergehen.
Über das Haus entscheidet, wem es gehört, solange sie oder er das selbst kann, auch wenn die Pflege bei Ihnen liegt. Ohne eigene Vertretungsmacht können Angehörige für die Eigentümer weder verkaufen noch Verträge unterschreiben. Was Sie tun können: Unterlagen zusammentragen, Fragen sammeln und mit Einverständnis der Eigentümer eine Einschätzung des Werts anfragen.
Kann die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr selbst entscheiden, handelt für sie oder ihn nur, wer dafür eine wirksame Vollmacht hat oder vom Betreuungsgericht als Betreuerin oder Betreuer bestellt ist. Eine Betreuerin oder ein Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts „zur Verfügung über ein Grundstück“ (§ 1850 Nr. 1 BGB).
Fragen zu Pflegegrad, Leistungen, Sozialhilfe oder Unterhalt sind Fragen des Einzelfalls, und für sie gibt es Stellen, die dazu beraten dürfen. Wir leisten keine Rechtsberatung und keine Sozialberatung; wir bewerten und verkaufen das Haus, wenn die Eigentümer das möchten.
Stand: Oktober 2026
Rechtsgrundlagen und Quellen: § 45 Abs. 1 SGB XI · § 7a SGB XI · § 7c SGB XI · § 19 SGB XI · § 44 Abs. 1 SGB XI · § 1850 Nr. 1 BGB · § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII · § 19 Abs. 3 SGB XII · § 102 SGB XII
Häufige Fragen
Erschöpfung ist ein Grund, die Pflege neu zu ordnen, nicht von selbst ein Grund für einen Verkauf. Zuerst geht es um Entlastung, etwa über Pflegekurse oder eine Pflegeberatung, an der Sie teilnehmen können, wenn die gepflegte Person das wünscht. Über das Haus entscheiden danach die Eigentümer, auf der Grundlage einer Zahl statt einer Vermutung.
Nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz „eines angemessenen Hausgrundstücks“ abhängig gemacht werden, „das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll“. Zu diesen Personen zählt bei der Hilfe zur Pflege der nicht getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartner (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Ob das zutrifft, prüft und entscheidet der Sozialhilfeträger. Dass ein Haus zu Lebzeiten nicht eingesetzt werden muss, schließt eine spätere Erstattung nicht aus: Erben können mit dem Nachlass für Sozialhilfe ersatzpflichtig werden, die in den zehn Jahren vor dem Erbfall geleistet wurde (§ 102 SGB XII).
Rechtlich entscheiden die Eigentümer, nicht ihre Kinder. Für den Frieden in der Familie hilft es trotzdem, alle Geschwister früh zu informieren, gerade wenn eine oder einer von ihnen die Pflege trägt und die anderen weiter weg wohnen.